- Das GModG ist am 28. Juli 2026 verkündet worden; die zentralen Heizungsregeln gelten seit dem 29. Juli 2026.
- Die pauschale 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen entfällt, für Stromdirektheizungen gilt aber eine eigene Bedingung.
- Im Bestand mit Wohnungen verlangt § 46 eine Unterschreitung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent, im Neubau sind es nach § 10 Absatz 4 mindestens 45 Prozent.
- Ein Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, ist von dieser Bedingung ausgenommen.
- Für die Produktauswahl bleiben zwei klar getrennte Fälle: Vollheizung mit raumweiser Auslegung und Nachweis oder Zusatzheizung für einzelne Räume.
Zeitlicher Stand: seit 29. Juli 2026 gilt neues Recht
Der zeitliche Ablauf ist für Kaufentscheidungen relevant, weil viele Ratgeber im Netz noch den Stand des GEG 2024 beschreiben. Nach Angabe der Bundesregierung hat das Kabinett den Entwurf am 13. Mai 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat haben die Novelle Mitte Juli verabschiedet, die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2026. Die Bundesingenieurkammer nennt als Fundstelle das Bundesgesetzblatt Nr. 226 und den 29. Juli 2026 als Datum, ab dem die wesentlichen Änderungen greifen.
Nicht alles tritt gleichzeitig in Kraft. Nach dem Gesetzestext gilt Artikel 1 am Tag nach der Verkündung, Artikel 2 dagegen erst am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats; weitere Artikel folgen zum 1. Januar 2028 und zum 1. Januar 2030. Betroffen sind davon vor allem Nachweisverfahren, Gebäudeautomation und Regelungen für Nichtwohngebäude.
Für dich als Käuferin oder Käufer einer Infrarotheizung heißt das: Die für dich maßgeblichen Vorschriften sind seit wenigen Tagen in Kraft und gelten damit für die anstehende Heizsaison. Wer im Sommer plant und im Herbst installiert, muss sich am GModG orientieren, nicht mehr an der alten 65-Prozent-Regel.
- Verkündung am 28. Juli 2026, Geltung der wesentlichen Heizungsregeln ab 29. Juli 2026 (laut Bundesregierung und Bundesingenieurkammer).
- Die einheitliche 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen ist entfallen.
- Das Betriebsverbot für alte Öl- und Gaskessel wurde gestrichen, die sogenannte Bio-Treppe gilt ab 2029 stufenweise für fossile Heizungen.
- Ältere Ratgebertexte mit Bezug auf § 71 ff. GEG 2024 sind für den Kauf nicht mehr belastbar.
§ 46 und § 10 Absatz 4: die 30- und 45-Prozent-Bedingung im Wortlaut
Der neue § 46 regelt den Einbau einer Stromdirektheizung in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen. Zulässig ist er nach dem Gesetzestext nur, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Für zu errichtende Gebäude mit Wohnungen setzt § 10 Absatz 4 die Schwelle auf mindestens 45 Prozent.
Beide Vorschriften enthalten dieselbe Ausnahme: Sie sind nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt. Die Gesetzesbegründung nennt als Zweck den Schutz von Mietern vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen. Wer selbst im Ein- oder Zweifamilienhaus wohnt, trägt die Kosten selbst und ist deshalb von der Wärmeschutz-Bedingung befreit.
Wichtig ist der Bezugspunkt: Die 30 beziehungsweise 45 Prozent beziehen sich auf den baulichen Wärmeschutz nach § 16 (Wohngebäude) und § 19 (Nichtwohngebäude), also auf die Qualität der Gebäudehülle, nicht auf den Primärenergiebedarf. Ob dein Gebäude diese Schwelle erreicht, ergibt sich aus einer Berechnung und nicht aus einem Gefühl über die Dämmqualität. Diese Rechnung gehört in die Hand einer fachkundigen Person.
Neu ist außerdem, dass ein Einbau entgegen § 46 Satz 1 als Bußgeldtatbestand aufgenommen wurde. Die Vorschrift ist damit keine unverbindliche Empfehlung. Nach Einschätzung des Fachportals energie-m.de entspricht § 46 inhaltlich der bisherigen Regelung des § 71d GEG, die Anforderung ist für Stromdirektheizungen also nicht neu, sondern wurde in das neue Gesetz überführt.
- Bestandsgebäude mit Wohnungen: mindestens 30 Prozent Unterschreitung des baulichen Wärmeschutzes (§ 46).
- Zu errichtende Gebäude mit Wohnungen: mindestens 45 Prozent Unterschreitung (§ 10 Absatz 4).
- Ausnahme: höchstens zwei Wohnungen, davon eine vom Eigentümer selbst bewohnt.
- Verstoß gegen § 46 Satz 1 ist bußgeldbewehrt; die Höhe steht nicht in der von uns eingesehenen Fassung.
- Bezugsgröße ist die Gebäudehülle nach §§ 16 und 19, nicht der Primärenergiebedarf.
Welche Gebäude praktisch übrig bleiben und wer den Nachweis führt
Aus der Systematik ergeben sich drei typische Konstellationen. Erstens das selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhaus: Hier greift die Ausnahme, eine Infrarotheizung als Hauptheizung ist rechtlich möglich, wirtschaftlich aber eine eigene Frage. Zweitens vermietete Wohngebäude und Mehrfamilienhäuser: Hier brauchst du die 30 Prozent im Bestand oder 45 Prozent im Neubau, sonst ist der Einbau als Heizung unzulässig. Drittens Neubauten mit Wohnungen, die vermietet werden sollen: Hier ist die Schwelle am höchsten.
Nach dem Wortlaut adressiert § 46 ausdrücklich bestehende Gebäude mit Wohnungen. Für Nichtwohngebäude im Bestand, etwa Werkstatt, Lager oder Büro, enthält § 46 keine entsprechende Einbaubeschränkung; für Neubauten gelten die allgemeinen Anforderungen des § 10, für hohe Gebäudezonen über vier Meter Raumhöhe sieht der Gesetzestext eine besondere Ausnahme für dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen vor. Das ist eine Lesart des Gesetzestextes; ob sie auf dein Objekt passt, sollte vor Auftragserteilung fachlich geprüft werden.
Den Nachweis über den baulichen Wärmeschutz führst du nicht selbst mit dem Zollstock. Zuständig sind Energieberatung oder Fachplanung, die die Anforderungswerte nach §§ 16 und 19 rechnen und die Unterschreitung dokumentieren. Bestehende Nachweise aus einer Sanierung oder aus dem Bauantrag sind ein guter Ausgangspunkt, ersetzen aber keine aktuelle Bewertung. Für Sonderfälle verweist das Gesetz weiterhin auf die Innovationsklausel, die laut energie-m.de bis zum 31. Dezember 2030 verlängert wurde.
- Selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus: keine Wärmeschutz-Bedingung nach § 46 oder § 10 Absatz 4.
- Vermietete Wohngebäude: Nachweis der Unterschreitung ist Voraussetzung für den Einbau.
- Nichtwohngebäude im Bestand werden von § 46 nach dem Wortlaut nicht erfasst.
- Lass die Prozentangabe vor dem Kauf berechnen, nicht schätzen.
Vollheizung oder Zusatzheizung: die eigentliche Produktentscheidung
Die rechtliche Prüfung entscheidet, in welche Produktkategorie du überhaupt greifst. Eine Vollheizung besteht aus festen Paneelen für jeden Raum, ausgelegt auf die jeweilige Heizlast, mit fester Anschlussleitung, eigenem Stromkreis und einer Regelung, die alle Räume erfasst. Das ist ein Heizungsprojekt mit Elektroplanung, kein Zubehörkauf.
Die Zusatz- oder Übergangsheizung ist der häufigere Fall im Portalalltag: ein Paneel im Bad, im Homeoffice, im Hobbyraum oder im Wintergarten, oft steckerfertig, oft zeitlich begrenzt genutzt, ergänzend zu Wärmepumpe, Fußbodenheizung oder Gasheizung. Fachmedien beschreiben genau diese Rolle als typisches Einsatzfeld von Infrarotgeräten in der Übergangszeit.
Achte hier auf einen Formulierungsunterschied im Gesetz: § 46 spricht für den Bestand vom Einbau, § 10 Absatz 4 für den Neubau vom Einbauen oder Aufstellen. Ob ein einzelnes steckerfertiges Gerät in einem Raum als Einbau einer Stromdirektheizung im Sinne von § 46 gilt, ist eine Auslegungsfrage und hängt davon ab, ob das Gerät die Wärmeversorgung des Gebäudes übernimmt. Wenn du eine Wohnung vermietest und die Wärmeversorgung dauerhaft auf Paneele umstellen willst, kläre das vorher; bei einem zusätzlichen Gerät in einem selbst genutzten Raum ist der Zweck ein anderer.
Für die Auswahl heißt das konkret: Kaufe kein Sortiment für eine Vollheizung, solange der Nachweis nicht steht. Umgekehrt ist ein einzelnes Paneel als Ergänzung eine Entscheidung über Komfort und Stromkosten, nicht über Gesetzeskonformität der Gebäudeheizung.
- Vollheizung: raumweise Auslegung, Festanschluss, zentrale Regelung, vorher Nachweis nach §§ 16 und 19.
- Zusatzheizung: einzelne Räume, oft steckerfertig, ergänzend zur bestehenden Wärmeversorgung.
- Bei vermieteten Einheiten vor der Umstellung der Wärmeversorgung rechtlich prüfen lassen.
- Kaufe die Stückzahl erst, wenn Auslegung und Zulässigkeit geklärt sind.
Auslegung in Watt: von der Raumheizlast zur Paneelgröße
Die belastbare Grundlage für die Wattzahl ist die raumweise Heizlast, berechnet nach DIN EN 12831. Sie berücksichtigt Fläche, Raumhöhe, Fensterflächen, Anzahl der Außenwände, Dämmstandard und Auslegungstemperatur. Erst wenn diese Zahl vorliegt, ergibt sich die sinnvolle Leistung je Paneel und deren Verteilung im Raum.
Die verbreiteten Faustwerte in Watt pro Quadratmeter sind Rechenbeispiele, keine Auslegung. Der ADAC rechnet in seinem Beispiel zu Betriebskosten mit durchschnittlich 70 Watt je Quadratmeter, andere Portale setzen bei guter Dämmung rund 60 Watt je Quadratmeter an. Solche Werte eignen sich für eine erste Größenordnung, sie können die Heizlast einzelner Räume aber deutlich unter- oder überschätzen, etwa bei Eckräumen oder großen Fensterflächen.
Zwei Punkte sind bei Infrarot besonders: Die Wärme wirkt über Strahlung, deshalb zählen freie Sichtverbindung zur Aufenthaltszone und die Montageposition mit. Und da eine Stromdirektheizung Strom eins zu eins in Wärme umsetzt, schlägt jede zu hoch angesetzte Wattzahl bei entsprechender Laufzeit direkt in die Stromrechnung durch. Der ADAC verweist auf eine Untersuchung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz von Februar 2024, nach der eine Infrarotheizung im Vergleich nicht günstiger war als eine neue Gasheizung. Rechne deshalb mit deinem eigenen Arbeitspreis und deiner realistischen Nutzungsdauer, statt fremde Beispielrechnungen zu übernehmen.
LagerAlarm.eu vergleicht Preise und Verfügbarkeiten von Geräten, betreibt aber kein Testlabor und ersetzt keine Heizlastberechnung.
- Grundlage ist die raumweise Heizlast nach DIN EN 12831, nicht eine Pauschale je Quadratmeter.
- Faustwerte aus Ratgebern (laut ADAC im Beispiel 70 Watt je Quadratmeter) taugen nur zur Orientierung.
- Montageort, freie Abstrahlung und Deckenhöhe beeinflussen die nötige Leistung.
- Betriebskosten mit eigenem Strompreis und eigener Laufzeit rechnen, nicht mit Werbebeispielen.
Steuerung und Thermostat: Anforderungen aus der Ökodesign-Verordnung
Unabhängig vom GModG gilt für Einzelraumheizgeräte die EU-Verordnung 2015/1188. Nach Artikel 3 müssen Einzelraumheizgeräte die Anforderungen des Anhangs II seit dem 1. Januar 2018 erfüllen. Für elektrische Geräte läuft das praktisch auf eine Regelung der Raumtemperatur hinaus: Ein Gerät, das nur ein- und ausgeschaltet wird, erreicht den geforderten Wert für den jahreszeitbedingten Raumheizungs-Wirkungsgrad nicht.
Für den Kauf bedeutet das: Thermostat und Steuerung sind kein Zubehör, sondern Teil der Konformität. Prüfe, ob ein Regler im Lieferumfang ist oder separat bestellt werden muss, ob er elektronisch arbeitet und ob Zeitprogramme vorgesehen sind. Zusatzfunktionen wie Fenster-offen-Erkennung, Präsenzerkennung oder Fernbedienung werden in der Verordnung als anrechenbare Merkmale geführt und sind im Alltag der Punkt, an dem sich Verbrauch tatsächlich unterscheidet.
Beachte außerdem, dass elektrische Einzelraumheizgeräte kein EU-Energielabel mit Effizienzklassen tragen. In den Erwägungsgründen der zugehörigen Kennzeichnungsverordnung wird dies damit begründet, dass die Mindestanforderungen das technische Verbesserungspotenzial ausschöpfen und eine Differenzierung deshalb entfällt. Angaben zu Effizienzklassen in Angeboten für Infrarotpaneele solltest du entsprechend kritisch lesen.
Praktisch sinnvoll ist die Kombination aus Einzelraumregelung und einem Zeitprofil, das sich an deiner tatsächlichen Nutzung orientiert. Wer Paneele in Bad oder Arbeitszimmer nur stundenweise betreibt, spart über die Laufzeit mehr als über die letzte Watt-Angabe im Datenblatt.
- EU-Verordnung 2015/1188: Anforderungen für Einzelraumheizgeräte gelten seit 1. Januar 2018.
- Elektronische Raumtemperaturregelung einplanen, im Zweifel im Lieferumfang prüfen.
- Zeitprogramm, Fenster-offen-Erkennung und Fernzugriff sind in der Verordnung als Regelungsmerkmale angelegt.
- Effizienzklassen-Werbung bei elektrischen Einzelraumheizgeräten hat keine Grundlage in einem EU-Label.
Reihenfolge vor der Heizsaison 2026/27
Sinnvoll ist eine feste Reihenfolge: erst Gebäudetyp und Nutzung klären, dann Zulässigkeit prüfen, dann Heizlast rechnen, dann Geräte und Regelung auswählen und erst zuletzt Preise und Lieferbarkeit vergleichen. Wer in umgekehrter Richtung startet, kauft im Zweifel Paneele, die er nicht als Hauptheizung betreiben darf oder die für den Raum zu klein sind.
Zeitlich spricht viel dafür, die Prüfung im Spätsommer abzuschließen. Elektroarbeiten und Energieberatungstermine sind vor der Heizperiode stärker nachgefragt, und Nachweise brauchen Vorlauf. Für Zusatzheizungen in einzelnen Räumen ist der Aufwand kleiner, hier zählt vor allem die passende Leistung und die Regelung.
Ein weiterer Punkt betrifft Fördermittel: Mit dem GModG wurde laut Fachberichterstattung auch die Heizungs- und Sanierungsförderung überarbeitet. Verlasse dich nicht auf Angaben aus Produktbeschreibungen, sondern auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie.
- Schritt 1: Gebäudeart, Zahl der Wohnungen und Eigennutzung feststellen.
- Schritt 2: Zulässigkeit nach § 46 oder § 10 Absatz 4 fachlich klären lassen.
- Schritt 3: Heizlast je Raum berechnen, daraus Wattzahl und Paneelanzahl ableiten.
- Schritt 4: Regelung festlegen, dann Preise und Verfügbarkeit vergleichen.
- Schritt 5: Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung prüfen.
Häufige Fragen
Ist eine Infrarotheizung als Hauptheizung nach dem GModG noch erlaubt?
Ja, aber nur unter Bedingungen. In einem bestehenden Gebäude mit Wohnungen darf eine Stromdirektheizung nach § 46 nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Im Neubau mit Wohnungen sind es nach § 10 Absatz 4 mindestens 45 Prozent. Ausgenommen sind Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt.
Gilt die 30-Prozent-Regel auch für mein selbstgenutztes Einfamilienhaus?
Nein. Sowohl § 46 als auch § 10 Absatz 4 nehmen Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen aus, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt. Die Gesetzesbegründung stellt auf den Schutz von Mietern vor überhöhten Nebenkosten ab. Wirtschaftlich lohnt der Vergleich mit anderen Systemen trotzdem, weil Stromdirektheizungen jede Kilowattstunde Wärme aus einer Kilowattstunde Strom erzeugen.
Brauche ich für ein einzelnes Infrarotpaneel als Zusatzheizung eine Prüfung?
Das Gesetz regelt den Einbau einer Stromdirektheizung. Ein einzelnes Gerät, das die bestehende Wärmeversorgung ergänzt, hat einen anderen Zweck als eine Gebäudeheizung. Da der Wortlaut für den Neubau ausdrücklich auch das Aufstellen erfasst, ist die Grenze im Einzelfall Auslegungsfrage. Bei vermieteten Einheiten oder bei einer dauerhaften Umstellung der Wärmeversorgung solltest du das vorher klären lassen.
Wie viele Watt braucht ein Raum mit 20 Quadratmetern?
Eine seriöse Zahl liefert nur die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 für diesen Raum, weil Fensterflächen, Außenwände, Dämmstandard und Raumhöhe stark einwirken. Verbreitete Beispielwerte liegen bei 60 bis 70 Watt je Quadratmeter, der ADAC rechnet in seinem Kostenbeispiel mit durchschnittlich 70 Watt je Quadratmeter. Als Auslegungsgrundlage sind solche Werte nicht ausreichend.
Muss eine Infrarotheizung ein Thermostat haben?
Elektrische Einzelraumheizgeräte müssen die Ökodesign-Anforderungen der EU-Verordnung 2015/1188 erfüllen, die seit dem 1. Januar 2018 gelten. In der Praxis setzt das eine Raumtemperaturregelung voraus, reine Ein-Aus-Geräte ohne Temperaturkontrolle erreichen die Vorgaben nicht. Achte beim Kauf darauf, ob ein elektronischer Regler mitgeliefert wird oder separat nötig ist.
Quellen
Dieser Beitrag stützt sich auf die folgenden öffentlich zugänglichen Angaben. Preise und Verfügbarkeiten ändern sich laufend – prüfe sie unmittelbar vor einer Kaufentscheidung direkt beim Händler.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6278 (Gesetzentwurf GModG, § 46 und § 10 Absatz 4 mit Begründung)
- Bundesregierung: Neues Gebäudemodernisierungsgesetz, Verkündung am 28. Juli 2026
- Bundesingenieurkammer: GModG tritt in Kraft (BGBl. Nr. 226, Geltung ab 29. Juli 2026)
- energie-m.de: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG 2026), Überblick zu §§ 43 bis 46 und Innovationsklausel
- Energie-Fachberater: Welche Heizungen nach dem GModG erlaubt sind, Abschnitt Stromdirektheizung
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2015/1188 zu Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte
- ADAC: Infrarotheizung an Wand oder Decke, Beispielrechnung und Hinweis auf Studie der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz


