BGH stärkt Klimaanlagen im Wohnungseigentum
Das Urteil betrifft fest installierte Splitgeräte im Wohnungseigentum – nicht automatisch Mietwohnungen oder mobile Geräte.
Der Bundesgerichtshof entschied am 17. Juli 2026, dass ein Wohnungseigentümer den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon grundsätzlich verlangen kann, sofern die übrigen Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden (V ZR 162/25). Der Senat bestätigte damit das Landgericht Berlin II, das einen in der Eigentümerversammlung gescheiterten Gestattungsbeschluss ersetzt hatte.
Praktisch bedeutsam ist die Trennung zwischen Einbau und späterem Betrieb: Bloße Befürchtungen künftiger Geräuschbelästigung reichen nicht ohne Weiteres aus. Treten später tatsächlich unzumutbare Immissionen auf, können je nach Einzelfall technische Abhilfe, Nutzungsbeschränkungen oder Unterlassungsansprüche in Betracht kommen.
Das Verfahren betraf ein fest installiertes Splitgerät mit Fassadendurchbohrung. Auf mobile Monoblocks und mobile Splitgeräte ohne baulichen Eingriff lässt es sich nicht ohne Weiteres übertragen; für Mietwohnungen gilt es ebenfalls nicht automatisch.